Turngemeinde Höchst 1847 e.V. — Vorschlag Satzung 2026
Version: 1 (Initiale Version)
Version: 2 (Abgleich mit Mustersatzung des Landessportbunds Hessen)
Version: 3 (Absatznummerierungen eingefügt, salvatorische Klausel ergänzt, passives Wahlrecht für Jugendwart ab 16 Jahren geregelt)
Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
(1) Der Verein führt den Namen „Turngemeinde Höchst 1847 e.V.", hat seinen Sitz in der Hospitalstraße 34, 65929 Frankfurt am Main (Höchst) und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie in seinen zuständigen Verbänden.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Sämtliches Sach- und Geldvermögen des Vereins ist alleiniges Eigentum des Vereins, unabhängig davon, ob es durch den Verein erworben oder durch Schenkung zugefallen ist.
(5) Neben der Förderung der sportlichen Betätigung gehört es zum Vereinszweck, in freiwilliger oder vom Vorstand nach dem Umlageverfahren angeordneter Selbsthilfe, für den Unterhalt und den Ausbau der vereinseigenen Sportstätten zu sorgen.
(6) Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(1) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zu den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und damit ausdrücklich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte und eines freiheitlichen Miteinanders. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie sexualisierter, körperlicher oder psychischer Art ist.
(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität.
(3) Der Verein distanziert sich von diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen.
(4) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins in dieser Satzung bekennen, für diese eintreten und ihnen Geltung verschaffen.
(1) Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von §27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(3) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten trifft der Vorstand.
(4) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach §670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres kann der Vorstand regeln.
(1) Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
(3) Mitglieder des Vereins sind:
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.
(5) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich oder in elektronischer Form eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt und bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss der Aufnahme durch den Vorstand. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(6) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(7) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
(1) Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(2) Allen Mitgliedern steht das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen. Sie haben das Vereinseigentum schonend zu behandeln. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen, insbesondere durch:
Die konkrete Ausgestaltung der Unterstützung wird vom Vorstand im Einvernehmen mit den Mitgliedern festgelegt.
(4) Der Verein haftet für Schäden seiner Mitglieder im Rahmen des Versicherungsschutzes beim Hessischen Landessportbund. Für Sachschäden durch leichte Fahrlässigkeit von Beauftragten des Vereins ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verein haftet nicht für von Mitgliedern in die vereinseigenen oder andere Sportstätten verbrachte Wertsachen und Gegenstände. Der Vorstand darf über zurückgelassene Gegenstände verfügen, sofern sie nicht innerhalb von einem Monat ohne besondere Aufforderung abgeholt werden.
(1) Das Beitragsaufkommen muss die wirtschaftliche Existenz des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen. Eine Erhöhung um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Umlagen setzt der Vorstand fest.
(3) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(4) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(5) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren verpflichtet. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen und haftet dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
(6) Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt zwölf Monate. Beitragszahlungen können auf Antrag vom Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung auf Kosten des säumigen Mitgliedes im ordentlichen Mahnverfahren eingefordert werden.
(7) Mitglieder, die während des Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheiden, können keine anteilige Rückzahlung des an den Verein entrichteten Mitgliedsbeitrags verlangen.
(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich oder in elektronischer Form zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Diese muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor dem Jahresende vorliegen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(2) Die Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
(2) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
(3) Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang Widerspruch beim Schlichtungsausschuss (§22) einlegen. Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig über den Ausschluss.
(4) Bei Ausschluss wegen nicht gezahlter Beiträge entfällt dieses Widerspruchsrecht.
(1) Ehrungen erfolgen für langjährige Mitgliedschaft, hervorragende sportliche Leistungen und besondere Verdienste. Das Nähere kann der Vorstand regeln.
(1) Vereinsorgane sind:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Aushang der Einladung an den Informationstafeln am Sitz des Vereins sowie zusätzlich auf elektronischem Wege an alle Mitglieder, deren elektronische Kontaktdaten dem Verein bekannt sind. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde.
(3) Mitgliederversammlungen können als Präsenzveranstaltung, als Hybridveranstaltung oder bei Beschluss des Vorstandes und mit geeigneten technischen Mitteln vollständig digital abgehalten werden. Stimmberechtigung und Verfahren bleiben dabei unverändert.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Form die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden; eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt.
(5) Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.
(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie wird von der oder dem 1. Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Vertretung geleitet. Die oder der 1. Vorsitzende kann diese Aufgabe delegieren. Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus und bestimmt, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, allein den Gang der Verhandlungen.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(4) Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Beschlüssen über die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge für dieselbe Position muss geheim gewählt werden.
(6) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Mitglieder, die für die Wahl in den Vorstand kandidieren, müssen mindestens ein Jahr dem Verein angehören. Bei der Wahl können abwesende Mitglieder kandidieren, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
(7) Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben. Es muss enthalten:
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann nach eigenem Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die Berufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist berechtigt, jede Wahl zu widerrufen.
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein.
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird im Wechsel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt:
(4) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
Die Sportwartin oder der Sportwart, die Jugendwartin oder der Jugendwart und die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Scheidet während der Amtszeit die oder der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden. Eine Nachwahl muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes ausscheidet.
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter die oder der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
(3) Die Sportwartin oder der Sportwart ist insbesondere für die Koordination und Aufrechterhaltung der Sportangebote verantwortlich. Sie oder er lädt mindestens einmal jährlich zu einem Treffen der Trainerinnen und Trainer des Vereins ein. Die Einladung ergeht mindestens 14 Tage vor dem Treffen an den Verteiler der Trainerinnen und Trainer. Das Treffen dient der Beratung und Koordination in Angelegenheiten wie Materialbeschaffung, Hallenbelegung, Wettkämpfen, Vereinsaktivitäten und Vereinsorganisation.
(4) Die Verteilung der weiteren Aufgabenbereiche wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens leiten die Vorstandsmitglieder ihre Ressorts selbständig.
(5) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen die oder der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle ihre oder seine Vertretung nach Bedarf in Textform einlädt. Im Einzelfall kann die oder der 1. Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung beziehungsweise dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(1) Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens sechsmal pro Jahr. Weitere Termine können, falls erforderlich, von der oder dem 1. Vorsitzenden oder in deren oder dessen Vertretung von der oder dem 2. Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist, wobei die oder der 1. oder 2. Vorsitzende oder beide anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Von jeder Vorstandssitzung ist ein fortlaufend nummeriertes Sitzungsprotokoll zu erstellen, das von der oder dem 1. Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertretung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Auf schriftliches oder elektronisches Verlangen eines Mitglieds ist diesem der Termin der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen und dieser eine Mitgliedersprechstunde von mindestens 20 Minuten voranzustellen. In der Mitgliedersprechstunde kann das Mitglied sein Anliegen dem anwesenden Vorstand vortragen; der Vorstand nimmt es entgegen und gibt, soweit möglich, eine erste Stellungnahme ab. Anliegen ohne sofortige Klärung werden im Protokoll vermerkt und innerhalb von vier Wochen schriftlich beschieden. Die Mitgliedersprechstunde ist kein Beschlussorgan.
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere kann der Vorstand in einer Ordnung regeln, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Im Übrigen gilt die Satzung des Vereins für Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre. Sie nimmt ihre Interessen im Rahmen dieser Satzung selbst wahr und entscheidet über die ihr vom Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt eine Jugendwartin oder einen Jugendwart. Diese oder dieser vertritt die Interessen der Jugend im erweiterten Vorstand.
(3) Abweichend von §6 Abs. 2 können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als Jugendwartin oder Jugendwart gewählt werden.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei, maximal drei Kassenprüferinnen und Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
(2) Eine direkte Wiederwahl nach Ablauf einer Amtszeit ist einmal zulässig.
(3) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Kassenprüferin oder Kassenprüfer sein. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
(2) Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für:
(3) Der Schlichtungsausschuss wird auf schriftlichen Antrag einer oder eines Beteiligten tätig. Er hört alle Parteien an und entscheidet mit einfacher Mehrheit innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung schriftlich und begründet. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten innerhalb des Vereins bindend. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist nur bei behaupteter Satzungswidrigkeit der Entscheidung möglich.
(4) Legt ein Mitglied des Schlichtungsausschusses sein Amt nieder oder scheidet es aus, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(1) Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet. Näheres ist in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt.
(2) Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutzordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich eingeladen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Turner-Bund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Auflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein beziehungsweise den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Mitgliederversammlung ist verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
(1) Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde in der Jahreshauptversammlung vom ____________ von der erforderlichen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Diese Satzung erlangt Rechtsgültigkeit mit der Eintragung beim zuständigen Registergericht.
Frankfurt am Main, den ____________
Die oder der 1. Vorsitzende: ________________________________
Die Schriftführerin oder der Schriftführer: ________________________________