Version: 1 (Initiale Version)
Version: 2 (Abgleich mit Mustersatzung des Landessportbunds Hessen)
Version: 3 (Absatznummerierungen eingefügt, salvatorische Klausel ergänzt, passives Wahlrecht für Jugendwart ab 16 Jahren geregelt)
Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen, insbesondere durch Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben nach Absprache sowie Mithilfe bei der Organisation von Veranstaltungen. Die konkrete Ausgestaltung legt der Vorstand im Einvernehmen mit den Mitgliedern fest.
Drei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder (keine Vorstandsmitglieder) übernehmen künftig Streitschlichtung zwischen Mitgliedern, Beschwerden gegen den Vorstand, Berufungen gegen Ausschlüsse sowie die verbindliche Auslegung der Satzung (§22 Abs. 2). Entscheidungen sind vereinsintern bindend (§22 Abs. 3).
Mitglieder können schriftlich oder elektronisch verlangen, dass ihnen der Termin der nächsten Vorstandssitzung mitgeteilt und dieser eine Mitgliedersprechstunde (mind. 20 Min.) vorgestellt wird. Der Vorstand nimmt das Anliegen entgegen, gibt soweit möglich eine erste Stellungnahme ab und bescheidet ungeklärte Punkte innerhalb von vier Wochen schriftlich. Die Sprechstunde ist kein Beschlussorgan.
Abteilungen als eigenständige organisatorische Einheiten mit eigenen Leitungen, eigenem Budget und eigenen Wahlen (wie in der Satzung 2025) entfallen. Stattdessen können für einzelne Sportarten mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden (§19 Abs. 1), die kein eigenes Vermögen bilden können (§19 Abs. 2) und deren Rahmen der Vorstand bestimmt.
Der erweiterte Vorstand besteht künftig aus der Sportwartin oder dem Sportwart (Koordination der Sportangebote, Leitung des jährlichen Trainertreffens), der Jugendwartin oder dem Jugendwart sowie Beisitzerinnen und Beisitzern mit von der Mitgliederversammlung festgelegten Aufgaben.
Alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren bilden die Vereinsjugend. Da die Vereinsjugend kein eigenständiges Organ (z.B. Jugendversammlung) bildet, nimmt sie ihre Interessen im Rahmen dieser Satzung selbst wahr und entscheidet über die ihr vom Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit (§20 Abs. 1). Die Mitgliederversammlung wählt eine Jugendwartin oder einen Jugendwart, die oder der die Jugendinteressen im erweiterten Vorstand vertritt (§20 Abs. 2). Abweichend vom allgemeinen passiven Wahlrecht (§6 Abs. 2) können Mitglieder bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als Jugendwartin oder Jugendwart gewählt werden (§20 Abs. 3).
Wer aus dem Verein ausgeschlossen wird, legt Widerspruch nicht mehr bei der nächsten Mitgliederversammlung (Wartezeit unbestimmt), sondern beim Schlichtungsausschuss ein. Dieser entscheidet innerhalb von acht Wochen.
Der bisherige Ausschluss der Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit war nach §309 BGB unwirksam. Neu: Nur leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden ist ausgeschlossen; bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Verein.
Bisher: 7/10 aller Mitglieder müssen anwesend sein (in der Praxis kaum erreichbar). Neu: 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch 100 anwesende stimmberechtigte Mitglieder.
Vollständig neuer Paragraph nach Vorgabe der Mustersatzung des lsb h. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, zu den Kinder- und Menschenrechten und einem freiheitlichen Miteinander (§3 Abs. 1). Er verurteilt jegliche Gewalt, vertritt religiöse und weltanschauliche Offenheit sowie parteipolitische Neutralität (§3 Abs. 2) und distanziert sich von Diskriminierung, Extremismus, Rassismus und Menschenfeindlichkeit (§3 Abs. 3). Wählbar in ein Vereinsamt ist nur, wer sich zu diesen Werten bekennt (§3 Abs. 4).
Bisher hatten nur Mitglieder ab 18 Stimmrecht. Nun steht allen Mitgliedern das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Für das Amt der Jugendwartin oder des Jugendwarts gilt abweichend das passive Wahlrecht bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (§20 Abs. 3).
Die veraltete Obergrenze anhand des „Bruttostundenverdienstes eines Industriearbeiters" entfällt. Der Vorstand setzt Beiträge eigenständig fest. Erhöhungen von mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Neu sind Umlagen bis zum Zweifachen des Jahresbeitrags (§7 Abs. 4) bei besonderem Finanzbedarf sowie SEPA-Lastschrift als Standard-Einzugsverfahren (§7 Abs. 5).
Bisher mussten 75 % aller Stimmberechtigten anwesend sein. Neu genügt eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zusätzlich zum Aushang erfolgt die Einladung künftig elektronisch (§12 Abs. 2). Mitgliederversammlungen können als Präsenz-, Hybrid- oder Digitalveranstaltung abgehalten werden (§12 Abs. 3). Die Einladungsfrist beträgt nun vier Wochen (bisher drei). Anträge zur Tagesordnung sind zwei Wochen vorher einzureichen (bisher eine Woche, §12 Abs. 4). Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl oder Auflösung, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der nächsten MV beschlossen werden (§12 Abs. 5).
Bisher einheitlich 3/4 für Satzungsänderungen und Grundstücksveräußerung. Nun dreistufig nach Mustersatzung des lsb h:
Der Datenschutz wird über eine separate Datenschutzordnung geregelt, die der Vorstand erlässt und mit Veröffentlichung auf der Homepage für alle Mitglieder verbindlich wird (§24 Abs. 2).
Statt des veralteten Begriffs „Rasse" gilt jetzt die AGG-konforme Aufzählung: ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität.
Diese Mitgliedskategorie wird nicht mehr angeboten.
Die Klausel, wonach die Unterschrift eines Elternteils automatisch auch für das andere gilt, war mit §1629 BGB unvereinbar und entfällt.
Die folgenden Änderungen ergeben sich aus dem Abgleich mit der Mustersatzung für Sportvereine (Mehrsparten) des Landessportbunds Hessen e.V. (Stand 2025). Die Mustersatzung stellt die vom lsb h empfohlenen Mindestanforderungen und zweckmäßigen Satzungsbausteine dar und ist Grundlage für Förderfähigkeit, Verbandsmitgliedschaft und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Siehe oben unter „Wesentliche inhaltliche Änderungen".
Die bisherige Abteilungsstruktur (§16 und §19 der Satzung 2025 mit gewählten Abteilungsleitern, eigenem Budget und Mitgliederversammlung je Abteilung) wird durch eine schlanke, rechtlich sauberere Regelung ersetzt: Abteilungen sind künftig rechtlich unselbstständig, können kein eigenes Vermögen bilden und handeln im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands.
Die bisherige Vereinsjugend-Versammlung (§22 der Satzung 2025) und der Jugendwart als Teil des erweiterten Vorstands (§16 der Satzung 2025) werden durch einen eigenständigen Paragraphen nach Vorgabe der Mustersatzung ersetzt. Siehe auch oben unter „Wesentliche inhaltliche Änderungen".
In §1 wird nun ausdrücklich festgehalten, dass der Verein Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie in seinen zuständigen Verbänden ist. Dies ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz und die Förderfähigkeit des Vereins.
Der Vereinszweck wird nun mit der vom Finanzamt erwarteten Formulierung „Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports" eingeleitet. Die Verwirklichung des Satzungszwecks wird durch eine konkrete Aufzählung beschrieben (Sport- und Spielübungen, Veranstaltungen, Jugend-/Senioren-/Breitensport, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Sportanlagen und Sportgeräte).
Die Aufnahme setzt voraus, dass sich die Person zu den Grundsätzen und Werten des Vereins bekennt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an. Kein Aufnahmeanspruch; die Ablehnung wird in Textform mitgeteilt und bedarf keiner Begründung (§5 Abs. 5). Gesetzliche Vertreter Minderjähriger haften gesamtschuldnerisch für den Mitgliedsbeitrag (§5 Abs. 6).
Die bisherige Unterscheidung in „ordentliche" und „außerordentliche" Mitglieder entfällt. Es gibt nun Erwachsene und Kinder/Jugendliche (§5 Abs. 3). Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt; mit der Ernennung sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden (§5 Abs. 4).
Siehe oben unter „Wesentliche inhaltliche Änderungen".
Umlagen können bei besonderem Finanzbedarf erhoben werden, max. das Zweifache des Jahresbeitrags (§7 Abs. 4). Die Beitragserhebung erfolgt im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren; in begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen (§7 Abs. 5).
Neu ist die Streichung von der Mitgliederliste bei drei Monaten Beitragsverzug trotz zweimaliger Mahnung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar (§8 Abs. 1). Keine anteilige Rückzahlung bei unterjährigem Ausscheiden (§7 Abs. 7).
Die Ausschlussgründe werden um „massives unsportliches Verhalten", „Missachtung der Grundsätze und Werte nach §3" und „Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes" erweitert (§9 Abs. 1). Dem Mitglied muss innerhalb von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt werden. Ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds (§9 Abs. 2).
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten (§4 Abs. 2). Vereins- und Organämter können bei Bedarf entgeltlich ausgeübt werden (§4 Abs. 3). Aufwendungsersatz muss innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden; alle Abrechnungen eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres (§4 Abs. 4).
Siehe oben unter „Weitere inhaltliche Änderungen".
Siehe oben unter „Weitere inhaltliche Änderungen".
Die Mitgliederversammlung wählt für Vorstandswahlen eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter aus ihrer Mitte (§14 Abs. 6). Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und entscheidet über die Zulassung von Gästen (§14 Abs. 1). Die Protokollanforderungen werden konkretisiert (§14 Abs. 7): Ort, Zeit, Versammlungsleitung, Zahl der Erschienenen, Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse, Beschlüsse im Wortlaut.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom Amtsgericht (Eintragung) oder Finanzamt (Gemeinnützigkeit) gefordert werden. Der Beschluss muss einstimmig gefasst und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
Der Vorstand kann über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail beschließen. Die Zustimmungsfrist beträgt mindestens drei Tage ab Zugang.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein (§16 Abs. 1). Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben (§16 Abs. 7).
Das Prüfungsrecht der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
Siehe oben unter „Wesentliche inhaltliche Änderungen".
Folgende TGH-spezifische Regelungen weichen bewusst von der Mustersatzung ab und werden beibehalten:
Sollte eine Bestimmung der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Mitgliederversammlung ist ausdrücklich verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglichen Sinn möglichst nahe kommt.
Ohne diese Klausel könnte nach §139 BGB eine einzelne ungültige Bestimmung die gesamte Satzung zu Fall bringen — insbesondere relevant bei Eintragung ins Vereinsregister oder bei Prüfung durch das Finanzamt. In der Mustersatzung des lsb h ist sie implizit vorgesehen; für den TGH wird sie nun ausdrücklich verankert.
(in) oder
der/die.