Der Verein führt den Namen „Turngemeinde Höchst 1847 e.V.“, hat seinen Sitz in der Hospitalstraße 34, 65929 Frankfurt-Höchst und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, seinen Mitgliedern sportliche Ausbildung und Betätigung im Sinne des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit zu ermöglichen. Er dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sämtliches in einer Abteilung vorhandene Sach- und Geldvermögen ist alleiniges Eigentum des Vereins, unabhängig davon, ob es durch den Verein erworben oder durch Schenkung zufiel.
Neben der Förderung der sportlichen Betätigung gehört es zum Vereinszweck, in freiwilliger oder vom Vorstand nach dem Umlageverfahren angeordneter Selbsthilfe, für den Unterhalt und den Ausbau der vereinseigenen Sportstätten zu sorgen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinsämter sind Ehrenämter.
Überschreiten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Mitarbeiter gegen Vergütung bestellt werden, oder den ausführenden Ehrenamtsinhabern eine entsprechende Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Mitglied kann jede Person, unabhängig von Rasse, Religion oder Nationalität werden.
Mitglieder des Vereins sind:
Die jugendlichen Mitglieder, die Kinder, die Kurzzeitmitglieder und juristische Personen besitzen als außerordentliche Mitglieder weder Stimm- noch Wahlrecht.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem Aufnahmeantrag zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem Antrag Minderjähriger müssen die gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben. Die Zustimmung nur eines Elternteiles gilt ausdrücklich, auch im Namen des anderen Elternteils, als erteilt.
Die Mitgliedschaft wird mit der Abgabe des Aufnahmeantrages wirksam, sie verpflichtet zur Zahlung der Aufnahmegebühr, dem Mitgliedsbeitrag und eventueller Abteilungsbeiträgen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung.
Ordentliche Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen das aktive und passive Stimm- und Antragsrecht.
Außerordentliche Mitglieder können ohne Stimm- und Antragsrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Im Rahmen der Satzung des Vereins haben alle Mitglieder das Recht zur Teilnahme am Vereinsleben und der Nutzung der Einrichtungen des Vereins. Bei Kurzzeitmitgliedern beschränkt sich die Nutzung auf die festgelegten sportartspezifischen Einrichtungen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen. Sie haben das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich, auch bei grober Fahrlässigkeit seiner Beauftragten, nur soweit er durch die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung beim Hessischen Landessportbund gedeckt ist. Der Verein haftet nicht für von Mitgliedern in die vereinseigenen oder andere Sportstätten verbrachten Wertsachen und Gegenstände. Der Vorstand darf über zurückgelassene Gegenstände verfügen, sofern sie nicht innerhalb von einem Monat ohne besondere Aufforderung abgeholt werden.
Das Beitragsaufkommen muss die wirtschaftliche Existenz des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
Zur Sicherstellung dieses Zieles ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, einen Beitragssatz bis zur maximalen Höhe eines Bruttostundenverdienstes eines Industriearbeiters (nach der letzten vom statistischen Bundesamt gemachten Erhebung) festzulegen. Ausgenommen hiervon sind Spezialbeiträge für bestimmte Abteilungen, die in Abstimmung mit diesen Abteilungen über diesem Ansatz liegen dürfen.
Ist eine darüber hinausgehende Beitragserhöhung erforderlich, so hat eine Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden.
Die zahlungstechnische Form der Beitragserhebung wird vom Vorstand festgelegt.
Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld und sind im Voraus fällig.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft, mit Ausnahme der Kurzzeitmitgliedschaft, beträgt 12 Monate.
Aufnahme- und Mahngebühren, Beiträge für Kinder, Jugendliche, Kurzzeitmitglieder und Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Sonderbeiträge sind Bestandteil des Vereinsbeitrages.
Grundwehrdienst- und Ersatzdienstleistende sind für die Dauer der Dienstzeit auf Antrag und Nachweis vor der Beitragszahlung befreit.
Beitragszahlungen können auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
Rückständige Beiträge können nach zweimaliger schriftlicher Mahnung auf Kosten des säumigen Mitgliedes im ordentlichen Mahnverfahren eingefordert werden.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Diese muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens einen Monat vor dem Jahresende vorliegen.
Die Beendigung einer Kurzzeitmitgliedschaft erfolgt automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt.
Die Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft und die laufende Beitragszahlung.
Bei Ausschluss wegen nicht gezahlter Beiträge entfällt dieses Einspruchsrecht.
Ehrungen erfolgen für langjährige Mitgliedschaft, hervorragende sportliche Leistungen und besondere Verdienste, im Rahmen der Ehrenordnung, wie im Anhang zu dieser Satzung festgelegt.
Vereinsorgane sind:
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie erfolgt durch den Aushang der Einladung an den Informationstafeln am Sitz des Vereins.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand zur Kenntnis zu geben.
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sie wird von dem oder der 1. Vorsitzenden oder seiner Vertretung geleitet. Der oder die 1. Vorsitzende kann diese Aufgabe delegieren. Ferner muss die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein.
Für die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden ist die Anwesenheit von mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung fristgerecht einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (z. B. Änderung des Vereinszweckes), erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlages kann durch Handzeichen, bei mehreren Wahlvorschlägen muss geheim gewählt werden.
Mitglieder, die für die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand kandidieren, müssen mindestens 1 Jahr dem Verein angehören.
Für die Wahl des/der 1. Vorsitzenden übernimmt der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Wahl- und Versammlungsleitung.
Bei der Wahl können abwesende Mitglieder kandidieren, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses ist von der/dem
Der geschäftsführende Vorstand kann nach eigenem Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung unterliegt den gleichen Bedingungen wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist berechtigt, jede Wahl zu widerrufen.
Der Vorstand besteht:
Der geschäftsführende Vorstand wird im Wechsel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar:
Der erweiterte Vorstand wird wie folgt gewählt:
Sportwart, Abteilungsleiter und Jugendwart werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der/die 2. Kassenwart(in), der/die 2. Schriftführer(in), der/die Pressewart(in) und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der geschäftsführende Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.
Scheidet während seiner Amtszeit einer der Vorsitzenden (1. oder 2.) aus, so kann eine Nachwahl stattfinden. Eine Nachwahl muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes ausscheidet.
Beschlüsse fassen, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Nur er ist für Beschlüsse stimmberechtigt. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
Die Verteilung der anderen Aufgabenbereiche wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens leiten die Vorstandsmitglieder ihre Ressorts selbständig.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam.
Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens sechsmal pro Jahr. Weitere Termine können, falls erforderlich, von dem/der 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung von der/dem 2. Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist, wobei der/die 1. oder 2. Vorsitzende oder beide anwesend sein müssen. Vorstand und erweiterter Vorstand beschließen innerhalb ihres Aufgabengebietes mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Von jeder Vorstandssitzung ist ein fortlaufend nummeriertes Sitzungsprotokoll zu erstellen, was von dem/der 1. Vorsitzenden oder seinem/ihrem Vertreter(in), und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der Fachabteilungen gewählt und gehören nach der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung zum erweiterten Vorstand.
Ihnen obliegt in Abstimmung mit dem Sportwart die sportliche Leitung der Fachabteilungen.
Sie vertreten bei Fachtagungen, in Vollmacht des geschäftsführenden Vorstands, den Verein in ihrer Sparte.
Zur jährlichen Mitgliederversammlung ist von ihnen ein Tätigkeits- und Erfolgsbericht dem Vorstand vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei, maximal drei Kassenprüfer(innen). Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Eine direkte Wiederwahl nach Ablauf einer Amtszeit ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfer(innen) haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer(innen) berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.
Zu Teilnahme an der Vereins- Jugendversammlung sind alle Vereinsmitglieder ab dem 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr berechtigt. Die Vereinsjugend-Versammlung tagt mindestens einmal jährlich, letztmalig mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung und wählt den Vereinsjugend-Vertreter, der nicht älter als 25 Jahre sein sollte. Er vertritt die Interessen der Vereinsjugend im erweiterten Vorstand. Die Jugendversammlung unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Gestaltung der Jugendarbeit.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 7/10 der Mitglieder anwesend sein müssen. Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich eingeladen werden. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden geschäftsführenden Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Deutschen Turner-Bund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Fusion mit einem anderen Verein gelten die Bestimmungen des BGB.
Über die Auslegung der Satzung entscheidet in Zweifelsfällen der geschäftsführende Vorstand.
Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 28.03.2025 von der erforderlichen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Diese Satzung erlangt Rechtsgültigkeit mit der Eintragung beim zuständigen Registergericht.
Frankfurt/Main, den
Schriftführer